Ehevertrag
Sicherlich haben Sie erfahren, dass das Bundesverfassungsgericht die Anforderungen an die
Wirksamkeit von Eheverträgen erheblich verschärft hat.
Ist die Vereinbarung, den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich oder den Zugewinn
auszuschließen nun gar nicht mehr möglich?
Doch!
Ausschluss von nachehelichem Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich sind nach wie vor
weitgehend möglich. Es dürfen nur nicht die Rechte von Kindern beeinträchtigt (kein Ausschluss
bei Kinderbetreuung) oder "eine Machtstellung ausgenutzt" werden. Diese Machtstellung kann in
großem, wirtschaftlichem Ungleichgewicht oder anderen Faktoren (Ausländerrecht!) liegen.
Aber:
Auf Trennungsunterhalt (Unterhalt bis zur Scheidung) und Kindesunterhalt kann nicht
verzichtet werden.
Es gibt zwei Gründe, einen Ehevertrag zu schließen:
- Bei (beabsichtigter) Eheschließung, insbesondere bei internationalem Hintergrund, um
die Risiken bei wirtschaftlichem Ungleichgewicht zu verringern.
- Im Zusammenhang einer Trennung oder Scheidung, um eine gerichtliche Auseinandersetzung
zu vermeiden.
Was kann geregelt werden?
- Ausschluss des Zugewinns, in der Regel Gütertrennung.
- Der Unterhalt nach der Scheidung; auch dessen Höhe und Dauer.
- Der Ausschluss oder die Modifizierung/Einschränkung des Versorgungsausgleichs (der
Rententeilung).
- Trennungsfolgen für die Kinder (Lebensmittelpunkt, Umgangszeiten, weitere
Verpflichtungen).
- Kosten von Scheidung und Ehevertrag.