Fachbegriffe A - Z
Anerkennung:
ausländischer Scheidungen durch das Oberlandesgericht.
Aufhebung:
ist die Eheschließung unwirksam, kann sie statt geschieden, aufgehoben werden,
Folge: die Eheleute waren rechtlich nicht verheiratet: wichtigster Fall:
Scheinehe.
Besuchsrecht:
wie oft darf der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überweigend leben, diese
sehen, Urlaub machen, telefonieren, > Umgangsrecht.
Brüssel IIa:
Regelung der Europäischen Union über die Zuständigkeiten in der Union und das
anzuwendendende Recht.
Düsseldorfer Tabelle:
Maßgeblich für den Kindesunterhalt, Abweichungen durch Vertrag und Urteil sind
möglich.
Ehevertrag:
(in der Regel) notarielle Vereinbarung für die Ehe oder für den Fall der
Scheidung.
Fachanwalt:
Titel wird verliehen für besondere Kenntnisse und Erfahrung nach Prüfung.
Folgesache:
darüber soll gleichzeitig mit der Scheidung entschieden werden.Die wichtigsten
sind: Sorgerecht, Kindes- und Scheidungsunterhalt, Hausrat, Ehewohnung,
Zugewinn,Versorgungsausgleich.
Gebührenvereinbarung:
Vertrag über vom Gesetz abweichende Kosten mit dem Rechtsanwalt, >
Rechtsanwaltsvergütung.
Gewaltschutz:
"der Schläger geht" (aus der Wohnung). Regelt auch Unterlassungsansprüche und
deren Durchsetzung.
Gutachter:
> Sachverständiger.
Kindesentführung:
Verfahren richtet sich meist nach dem Haager Kindesentführungs-Übereinkommen.
Kosten:
immer Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, aber: >Prozeßkostenhilfe. Unter
Umständen: zusätzlich Gutachter-, Notarkosten.
Online-Scheidung:
gibt es nicht ! Die persönliche Anwesenheit beider Parteien im Scheidungstermin
ist vorgeschrieben, § 613 ZPO. Die gegenteilige Werbung diverser Rechtsanwälte ist
irreführend ! > Rechtsanwalt
ordre public:
Prüfung, ob ein ausländisches Recht deutschem Rechtsverständnis fundamental
widerspricht: zB automatische Übertragung des Sorgerechts auf den Vater im Iran.
Prozeßkostenhilfe:
Bei "Armut" und Erfolgsaussicht zahlt der Staat die Prozeßkosten, vollständig oder
als Darlehen, also Ratenzahlung.
Rechtsanwaltsvergütung:
richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); abweichende
Vereinbarungen sind möglich; das RVG darf aber nicht unterschritten werden.
Rechtswahl:
in Deutschland können die Parteien das anzuwendende Recht nur in engen Grenzen
bestimmen.
Religiöse Scheidung:
Imam-/Rabbinatsscheidung: wird in Deutschland nicht anerkannt.
Sachverständige/r:
Soll dem Gericht bei der Entscheidung helfen. Wichtigster Anwendungsfälle:
Sorgerechts- und Zugewinnverfahren, > Gutachter.
Scheidungsstatut:
für die Scheidung anzuwendendendes Recht, nicht identisch mit der >
internationalen Zuständigkeit.
Scheidungsunterhalt:
Unterhalt nach der Scheidung, >Trennungsunterhalt.
Scheinehe:
Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich, zB.
aus ausländerrechtlichen Gründen.
Sorgeerklärung:
Gemeinsame Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, das Sorgerecht
gemeinsam auszuüben, sonst steht das Sorgerecht der Mutter zu.
Sorgerecht:
Recht und Pflicht, Entscheidungen für das Kind zu treffen; steht ohne gerichtliche
Entscheidung bei Verheirateten beiden Eltern zu; bei nichtehlichen Eltern dem
Vater nur bei > Sorgeerklärung
Trennung:
in Deutschland nicht gerichtlich, sondern tatsächlich. Gegenbeispiel: Italien.
Trennungsunterhalt:
Unterhalt von der Trennung bis zur Scheidung im Gegensatz zum >
Scheidungsunterhalt.
Umgangsrecht:
>Besuchsrecht.
Verbund:
im deutschen Recht soll gleichzeitig über Scheidung und Scheidungsfolgen
entschieden werden. Verzögert häufig die Scheidung.
Versorgungsausgleich:
Teilung der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche.
Zugewinn:
Ausgleich des ehelichen Vermögens, kann durch Vertrag rechtzeitig ausgeschlossen
werden, > Ehevertrag.
Zuständigkeit:
örtliche: das Gericht, bei dem der Prozeß zu führen ist. sachliche: hier fast
immer das Familiengericht. internationale: ist Deutschland zuständig oder ein
anderes Land ?