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Fachbegriffe A - Z

Anerkennung:
ausländischer Scheidungen durch das Oberlandesgericht.

Aufhebung:
ist die Eheschließung unwirksam, kann sie statt geschieden, aufgehoben werden, Folge: die Eheleute waren rechtlich nicht verheiratet: wichtigster Fall: Scheinehe.

Besuchsrecht:
wie oft darf der Elternteil, bei dem die Kinder nicht überweigend leben, diese sehen, Urlaub machen, telefonieren, > Umgangsrecht.

Brüssel IIa:
Regelung der Europäischen Union über die Zuständigkeiten in der Union und das anzuwendendende Recht.

Düsseldorfer Tabelle:
Maßgeblich für den Kindesunterhalt, Abweichungen durch Vertrag und Urteil sind möglich.

Ehevertrag:
(in der Regel) notarielle Vereinbarung für die Ehe oder für den Fall der Scheidung.

Fachanwalt:
Titel wird verliehen für besondere Kenntnisse und Erfahrung nach Prüfung.

Folgesache:
darüber soll gleichzeitig mit der Scheidung entschieden werden.Die wichtigsten sind: Sorgerecht, Kindes- und Scheidungsunterhalt, Hausrat, Ehewohnung, Zugewinn,Versorgungsausgleich.

Gebührenvereinbarung:
Vertrag über vom Gesetz abweichende Kosten mit dem Rechtsanwalt, > Rechtsanwaltsvergütung.

Gewaltschutz:
"der Schläger geht" (aus der Wohnung). Regelt auch Unterlassungsansprüche und deren Durchsetzung.

Gutachter:
> Sachverständiger.

Kindesentführung:
Verfahren richtet sich meist nach dem Haager Kindesentführungs-Übereinkommen.

Kosten:
immer Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, aber: >Prozeßkostenhilfe. Unter Umständen: zusätzlich Gutachter-, Notarkosten.

Online-Scheidung:
gibt es nicht ! Die persönliche Anwesenheit beider Parteien im Scheidungstermin ist vorgeschrieben, § 613 ZPO. Die gegenteilige Werbung diverser Rechtsanwälte ist irreführend ! > Rechtsanwalt

ordre public:
Prüfung, ob ein ausländisches Recht deutschem Rechtsverständnis fundamental widerspricht: zB automatische Übertragung des Sorgerechts auf den Vater im Iran.

Prozeßkostenhilfe:
Bei "Armut" und Erfolgsaussicht zahlt der Staat die Prozeßkosten, vollständig oder als Darlehen, also Ratenzahlung.

Rechtsanwaltsvergütung:
richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); abweichende Vereinbarungen sind möglich; das RVG darf aber nicht unterschritten werden.

Rechtswahl:
in Deutschland können die Parteien das anzuwendende Recht nur in engen Grenzen bestimmen.

Religiöse Scheidung:
Imam-/Rabbinatsscheidung: wird in Deutschland nicht anerkannt.

Sachverständige/r:
Soll dem Gericht bei der Entscheidung helfen. Wichtigster Anwendungsfälle: Sorgerechts- und Zugewinnverfahren, > Gutachter.

Scheidungsstatut:
für die Scheidung anzuwendendendes Recht, nicht identisch mit der > internationalen Zuständigkeit.

Scheidungsunterhalt:
Unterhalt nach der Scheidung, >Trennungsunterhalt.

Scheinehe:
Eine eheliche Lebensgemeinschaft ist gar nicht beabsichtigt oder nicht möglich, zB. aus ausländerrechtlichen Gründen.

Sorgeerklärung:
Gemeinsame Erklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben, sonst steht das Sorgerecht der Mutter zu.

Sorgerecht:
Recht und Pflicht, Entscheidungen für das Kind zu treffen; steht ohne gerichtliche Entscheidung bei Verheirateten beiden Eltern zu; bei nichtehlichen Eltern dem Vater nur bei > Sorgeerklärung

Trennung:
in Deutschland nicht gerichtlich, sondern tatsächlich. Gegenbeispiel: Italien.

Trennungsunterhalt:
Unterhalt von der Trennung bis zur Scheidung im Gegensatz zum > Scheidungsunterhalt.

Umgangsrecht:
>Besuchsrecht.

Verbund:
im deutschen Recht soll gleichzeitig über Scheidung und Scheidungsfolgen entschieden werden. Verzögert häufig die Scheidung.

Versorgungsausgleich:
Teilung der in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche.

Zugewinn:
Ausgleich des ehelichen Vermögens, kann durch Vertrag rechtzeitig ausgeschlossen werden, > Ehevertrag.

Zuständigkeit:
örtliche: das Gericht, bei dem der Prozeß zu führen ist. sachliche: hier fast immer das Familiengericht. internationale: ist Deutschland zuständig oder ein anderes Land ?
 
   Rechtsanwalt
   Dr. Spinner-Ahnert
   Zeißelstr. 9
   D-60318 Frankfurt
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   Tel: +49 (0)69 - 5 96 28 99
   Fax: +49 (0)69 - 5 97 45 63


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